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Allgemeine Benutzungsbedingungen für die Stadthallen der Stadt Büren

  • Die Aufsicht über die Stadthallen obliegt der Stadtverwaltung, Königstr. 16, 33142 Büren. Den Weisungen des Bürgermeisters oder den mit der Beaufsichtigung beauftragen Bediensteten ist Folge zu leisten.
  • Für die Vermietung einer Stadthalle - zu sportlichen, festlichen und sonstigen Zwecken ist ein schriftlicher Antrag an die Stadtverwaltung zu richten.
    • Für die Benutzung der Stadthalle ist eine Miete nach den vom Stadtrat bestimmten Richtsätzen zu entrichten. Über Sonderregelungen entscheidet der Stadtrat.
    • Untervermietungen oder Gebrauchsüberlassungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung.
  • Zusätzlich zu 2 trägt der Mieter/Veranstalter die Kosten für
    • die Entnahme von elektrischem Strom, Wasser und dergleichen. Diese Kosten werden dem Mieter nach der Veranstaltung mitgeteilt und sind wie die Miete sofort fällig.
  • Der Mieter/Veranstalter darf bauliche Veränderungen nicht vornehmen. Schaden in und an dem Gebäude sowie den Zugängen hat der Mieter/Veranstalter, sobald er sie bemerkt, der Stadtverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
    • Die Einrichtung der Stadthallen sind schonend zu behandeln.
    • Es ist untersagt, eigenmächtige Befestigungen (wie z. B. Haken, Nägel o. a.) an den Wänden, Decken, Türen und Fußboden anzubringen.
    • Die Lagerung und Verwendung von Explosionsstoffen, leicht brennbaren und ähnlichen Stoffen ist untersagt, insbesondere Pyrotechnik.
    • Beim Verlassen der Hallen sind die elektrischen und sonstigen Versorgungsanlagen abzuschalten; Wasserhähne, Fester und Türen sind zu schließen.
    • Falls zusätzliche Theken oder Verkaufsstände an nicht hierfür vorgesehene Stellen in der überlassenen Halle eingerichtet werden, ist der Fußboden durch einen entsprechenden Gummi- oder Kunststoffbelag zu schützen. Dieser muss ausreichend vor und hinter der Theke/dem Verkaufsstand ausgelegt sein.
    • Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, bei Innen- und Außenbewirtungen auf Einweggeschirr und -besteck zu verzichten. Bei Unterverpachtung ist eine entsprechende Klausel in den Verträgen zwischen Mietern und etwaige Festwirten einzufügen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag möglich.
  • Der Mieter/Veranstalter stellt die Stadt Büren von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter von Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Mieter/Veranstalter stellt die Stadt Büren ferner von jeglichen Haftungsansprüchen und dem Urheberrecht frei.
    • Der Mieter/Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Büren und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Büren und deren Bedienstete oder Beauftragte. Von dieser Vereinbarung bleibt die Stadt Büren als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
    • Der Mieter/Veranstalter haftet für alle Schäden die der Stadt Büren an überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des abgeschlossenen Mietvertrages entstehen.
  • Die benutzte Stadthalle mit den Nebenräumen und ihrem Außenplatz ist unmittelbar nach der Veranstaltung - nach Festen/Versammlungen spätestens am folgenden Tage - durch den Mieter/Veranstalter auf seine Kosten einwandfrei zu reinigen. Insbesondere sind alle Toiletten unter Zusatz handelsüblicher Reinigungsmittel zu säubern. Anschließend ist die Stadthalle an die Stadtverwaltung Büren wieder zu übergeben.
    • Sollte eine entsprechende Säuberung durch den Mieter/Veranstalter nicht erfolgen, wird die Reinigung auf Kosten des Mieters/Veranstalters von der Stadt veranlasst.
    • Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Ab 22.00 Uhr darf der Lärmpegel, der sich aus der Veranstaltung ergibt, außerhalb des Gebäudes 60 dB nicht überschreiten.

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